Entscheidungsfindung und Beschlussfassung

Aus unserer Andachtshaltung heraus suchen wir in den Geschäftsversammlungen die Führung und Weisung Gottes in der konkreten Situation. Diese Suche bedarf der Liebe, der Geduld und der aufmerksamen Aufgeschlossenheit. Jedes Mitglied kann nach gründlicher Vorbereitung seine Einsicht zu der zur Beratung stehenden Sache äußern und sollte dies tun, wenn es sich in Verantwortung dazu aufgerufen fühlt. Im Sinne eines „sense of the meeting“ wird eine einmütige Beschlussfassung angestrebt. Diese sollte nur bei erheblichen Bedenken nicht zustande kommen.

Spüren wir, dass sich eine weitgehende Einmütigkeit in der Versammlung abzeichnet, einzelne Mitglieder aber nicht in der Lage sind, diese zu unterstützen, so gibt es für diese einzelnen Mitglieder folgende Möglichkeiten:

  • zu überprüfen, ob es möglich ist, die eigene, abweichende Einstellung zurückzustellen, oder wenn dies nicht möglich ist
  • zu erkennen zu geben, dem Beschluss nicht im Weg stehen zu wollen, was im Protokoll erwähnt werden kann, oder
  • zu erkennen zu geben, die Beschlussfassung nicht mittragen zu können und sie damit verhindern zu wollen.

Ein Mitglied kann sich auch durch Verzicht auf Teilnahme an einer Versammlung der Entscheidungsfindung enthalten.

Ist die Aussprache zum Abschluss gekommen, fasst die Person, die in dieser Sitzung als Schreiberin oder Schreiber wirkt, mit Unterstützung der schweigenden Versammlung das Ergebnis der Aussprache zusammen und liest dies zur Beschlussfassung vor. Werden keine weiteren Bedenken geäußert, so gilt die Niederschrift als Beschluss, nach dem künftig verfahren wird.

Alle wichtigen Ereignisse und Entscheidungen der Geschäftsversammlungen werden in kurzer, klarer Form schriftlich festgehalten und an die Mitglieder versandt.

Wenn ein Beschluss, der überregionale Bedeutung hat, bis zur Zusammenkunft des nächst zuständigen Gremiums (Bezirk, Arbeitsausschuss, Jahresversammlung) aufgeschoben werden kann, so wird er diesem zur Beratung und Entscheidung vorgelegt.

Wenn jedoch ein solcher Beschluss nicht aufschiebbar ist, prüfen die Versammelten, ob nach ihrem Verständnis das nächst zuständige Gremium den Beschluss mittragen würde, entscheiden in eigener Verantwortung und machen den Beschluss als ihren eigenen kenntlich. Sie geben einen solchen Beschluss unverzüglich den Schreiberinnen und Schreibern der Jahresversammlung und der Bezirke zur Kenntnis.

Quelle: Religiöse Gesellschaft der Freunde (Quäker), Deutsche Jahresversammlung (Hrsg.): Ordnung des Zusammenlebens in der Religiösen Gesellschaft der Freunde (Quäker), Deutsche Jahresversammlung – Grundlagen, Erfahrungen, Anregungen (2012)